Wer kann Leistungen der ZVK Brotindustrie erhalten?

Eine Beihilfe der ZVK können Beschäftigte aus allen betrieblichen Bereichen der Brot- und Backwarenindustrie erhalten. Dazu gehören grundsätzlich auch die kaufmännischen und technischen Angestellten sowie alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus dem dazu gehörigen Filialverkauf. Der Zuständigkeitsbereich der ZVK bezieht sich auf den Geltungsbereich des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland vor dem 3. Oktober 1990.

Voraussetzung für die Beihilfe ist der Bezug einer Altersrente oder einer Rente wegen voller Erwerbsminderung aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Wer eine Rente aus einer Privatversicherung oder eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bezieht, hat keinen Anspruch auf die Beihilfe. Keinen Anspruch haben geringfügig Beschäftigte im Sinne von § 8 des Sozialgesetzbuches IV sowie Beschäftigte außerhalb des Produktionsbereiches, deren Beschäftigungszeit vor dem 1. Januar 1992 endete.

Wie hoch ist die Beihilfe?

Die Höhe der Beihilfe hängt unter anderem vom Lebensalter ab, in dem der Versicherungsfall eintritt. Die garantierte Leistungszusage kann bei einem Vollanspruch monatlich zwischen 29,68 € und 41,96 € liegen, bei einem Teilanspruch entsprechend geringer. Zusätzlich wird zurzeit ein Gewinnzuschlag von 9,20 € gezahlt. Genauere Informationen zur Höhe der Beihilfe erhalten Sie hier. Dort sind auch die Voraussetzungen für einen Voll- bzw. Teilanspruch auf die Beihilfe genau beschrieben.

Die Ansprüche können auch nach dem Ausscheiden aus der Brot- und Backwarenindustrie erhalten bleiben. Gezahlt wird die Beihilfe jeweils am Ende eines Kalendervierteljahres.